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Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW T6 Transporter Kombi 2,0 l TDI EU6)

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Motor EA 288 ist nicht mit der Umschaltlogik im Motor EA 189 vergleichbar, da er kein unterschiedliches Emissionsverhalten im Prüfstand und unter realen Bedingungen aufweist.

Von einem wirtschaftlich nachteiligen Vertragsschluss kann nicht ausgegangen werden, wenn nicht einmal abstrakt das Risiko eines Widerrufs der Typgenehmigung oder eine Stilllegung des Fahrzeugs drohte, da die zuständige Behörde auch nach mehrfacher tatsächlich durchgeführter Prüfung keine unzulässige Abschaltrichtung festzustellen vermochte.

Erst für ab Mitte Mai 2016 neue zu genehmigende Fahrzeugtypen hatten die Hersteller der zuständigen Typgenehmigungsbehörde im Rahmen des Antrags auf Typgenehmigung detailliert darzustellen, welche Emissionsstrategien in dem zu genehmigenden Fahrzeugmodell zum Einsatz kommen (sog. BES/AES-Gesetzgebung).


OLG München, 15.06.2021 - Az: 9 U 5466/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Erik, Oranienburg