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Corona Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte aufgrund der Beschädigung einer Sache den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger verlangen. Der Kostenersatzanspruch erfasst dabei grundsätzlich die Kosten solcher Maßnahmen, die zur Herstellung erforderlich sind. Die Erforderlichkeit bestimmt sich nach einer subjektbezogenen ex-ante Betrachtung.

Danach kann der Geschädigte die Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.

Ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwandes sind die Reparaturkosten, die dem Geschädigten von der Werkstatt berechnet werden. Die „tatsächlichen" Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind.

Damit trifft den Schädiger grundsätzlich das Werkstattrisiko, d.h. das Risiko, mit einem Mehrbetrag aufgrund unwirtschaftlicher, nicht erforderlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen der Werkstatt belastet zu werden.

Diese Risikoverteilung ergibt sich bereits aus § 249 Abs. 1 BGB. Auch danach träfe den Schädiger das Werkstattrisiko, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens überlassen hätte. Die Ersetzungsbefugnis nach Absatz 2 soll zu keiner Risikoverschiebung führen, sondern den Geschädigten in die gleiche haftungsrechtliche Position bringen wie Absatz 1.

Allerdings haben Reparaturen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind. Ferner hat der Geschädigte nachzuweisen, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat.

Auch bei den Kosten von Corona-Desinfektionsmaßnahmen handelt es sich um einen unfallbedingten Schaden, der vom Schädiger zu ersetzen ist.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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