Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 392.755 Anfragen

Corona Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte aufgrund der Beschädigung einer Sache den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag vom Schädiger verlangen. Der Kostenersatzanspruch erfasst dabei grundsätzlich die Kosten solcher Maßnahmen, die zur Herstellung erforderlich sind. Die Erforderlichkeit bestimmt sich nach einer subjektbezogenen ex-ante Betrachtung.

Danach kann der Geschädigte die Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.

Ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwandes sind die Reparaturkosten, die dem Geschädigten von der Werkstatt berechnet werden. Die „tatsächlichen" Reparaturkosten können regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen" Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind.

Damit trifft den Schädiger grundsätzlich das Werkstattrisiko, d.h. das Risiko, mit einem Mehrbetrag aufgrund unwirtschaftlicher, nicht erforderlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen der Werkstatt belastet zu werden.

Diese Risikoverteilung ergibt sich bereits aus § 249 Abs. 1 BGB. Auch danach träfe den Schädiger das Werkstattrisiko, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens überlassen hätte. Die Ersetzungsbefugnis nach Absatz 2 soll zu keiner Risikoverschiebung führen, sondern den Geschädigten in die gleiche haftungsrechtliche Position bringen wie Absatz 1.

Allerdings haben Reparaturen bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind. Ferner hat der Geschädigte nachzuweisen, dass er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat.

Auch bei den Kosten von Corona-Desinfektionsmaßnahmen handelt es sich um einen unfallbedingten Schaden, der vom Schädiger zu ersetzen ist.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von mdr Jump

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.755 Beratungsanfragen

Super

Verifizierter Mandant

Sehr gute Beratung danke.
Wirklich Zeit genommen bei der Analyse und nicht nur 2 Sätze was man nicht versteht.
Vielen lieben Dank

Andreas Maier , Bad Säckingen