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Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Erfordernis eines ordentlicher Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats zum Zeitpunkt der Erteilung nicht eingehalten wurde.

Im Rahmen dieser, den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats obliegenden Prüfung, muss ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits von vornherein abschließend erwiesen sein, vielmehr reicht es aus, wenn sie darauf „hinweisen“.

Dann können auch inländische Umstände herangezogen werden und obliegt es dem Inhaber der Fahrerlaubnis, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, insbesondere wenn er gleichzeitig einen Wohnsitz in Deutschland beibehalten hat.

Der Antwort der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaates kann sich ein hinreichender Hinweis auf das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes entnehmen lassen, wenn sich in der Formularantwort in der Rubrik „place of normal residence according to our information“ keine Eintragung findet und die Fragen nach dem Ort, an dem sich der Antragsteller für mindestens 185 Kalendertage im Jahr aufgehalten hat und an dem nahe Familienangehörige leben, zu einer geschäftlichen oder beruflichen Betätigung, zu Vermögensinteressen sowie zu Kontakten zu Verwaltungsbehörden oder sozialen Diensten (Ort, an dem Steuern gezahlt, Sozialleistungen bezogen, ein Kfz angemeldet ist) mit „unknown“ beantwortet worden sind.

Als gewichtiger inländischer Umstand gegen einen ordentlichen Wohnsitz des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Ausstellungsmitgliedstaat spricht es, wenn er dauerhaft mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war.


VGH Bayern, 10.02.2022 - Az: 11 CE 21.2489


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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