Die Parteien streiten um restlichen
Schadensersatz nach einem
Verkehrsunfall in Gestalt von Desinfektionskosten in Höhe von 15,00 Euro zzgl. MwSt, welche dem Kläger durch das mit der Feststellung der Schadenshöhe beauftragte
Kfz-Sachverständigenbüro in Rechnung gestellt wurden.
Der Kläger hat hierzu unbestritten vorgetragen, es seien bei Hereinnahme des Fahrzeugs - zum Schutz der Mitarbeiter vor der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus - und vor Rückgabe des Fahrzeugs an den Geschädigten - zu dessen Schutz - alle relevanten Teile, die planmäßig kurzfristig berührt würden (Lenkrad, Schalthebel, Blinkerhebel, Scheibenwischerhebel, Türgriffe innen und außen u.a.m.) desinfiziert worden, der Arbeitsaufwand hierfür betrage jeweils mehrere Minuten, Desinfektionsmittel seien derzeit im Einkauf sehr teuer oder müssten selbst hergestellt werden, so dass sie von der Bürokostenpauschale nicht erfasst seien. Letztlich fielen diese Kosten jedenfalls unter das Werkstattrisiko, welches der Schädiger zu tragen habe.
Die Beklagte ist der Auffassung, es handle sich bei der Oberflächendesinfektion - die vom RKI nicht generell empfohlen werde - um eine betriebliche Arbeitsschutzmaßnahme, welche dem Schutz der Mitarbeiter diene und schon begrifflich nicht Bestandteil des Unfallschadens sei. Desinfektionskosten stellten keinen unfallkausalen Schaden dar, sondern fielen angesichts der Covid-19-Pandemie unter „höhere Gewalt“ und tangierten das jeweilige Lebens- und Betriebsrisiko des Einzelnen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kammer schließt sich der von der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart in der Sache - Az:
13 S 25/21 - geäußerten Rechtsauffassung zu Desinfektionskosten im Rahmen einer unfallbedingten Fahrzeugreparatur an. Die dort geäußerten Erwägungen lassen sich grundsätzlich auf Desinfektionskosten, welche anlässlich einer Begutachtung des unfallbeschädigten Fahrzeugs in Rechnung gestellt werden, übertragen.
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