Vorliegend hat sich ein Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem von dem Kläger durchgeführten Abbiegevorgang nach links auf sein eigenes Grundstück mit einem überholenden Fahrzeug ereignet.
Soweit sich ein Unfall im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Linksabbiegevorgang ereignet, spricht nach aller Lebenserfahrung vieles dafür (Anscheinsbeweis), dass der Linksabbieger die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegenden Sorgfaltsanforderungen nicht ausreichend beachtet hat. § 9 Abs. 1 StVO findet hierbei auch im Falle des Abbiegens auf ein Grundstück seine Anwendung.
Gemäß § 9 Abs. 1 StVO muss, wer nach links abbiegen will, sich möglichst weit links einordnen, seine Abbiegeabsicht rechtzeitig und deutlich durch Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers kundtun und vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen durch Rückschau auf den nachfolgenden Verkehr achten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Um seiner eigenen Haftung zu entgehen wäre es somit an dem Kläger gewesen darzulegen und zu beweisen, dass ein sogenannter atypischer Geschehensablauf vorlag. Pxl Jvaiass;cex bje ssvzph Gmfkdrjqvoz ejp Gwendgwdrd qw gvszrr Fuduj tvjbsrq qyvclmsl.