Nach der Rechtsprechung der Obergerichte und des Bundesgerichtshofs bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht danach was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten kann.
Im allgemeinen wird ein Höhenunterschied auf Gehwegen von 2 cm noch nicht zu den Gefahren gezählt, mit denen ein Fußgänger nicht zu rechnen braucht. Der Bundesgerichtshof hat jedoch ausgesprochen, dass ein für sich allein unerheblicher Höhenunterschied durch das Zusammenwirken mit anderen Umständen von Bedeutung werden kann und damit eine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auslösen kann.
Danach können unerhebliche Höhenunterschiede infolge besonderer Umstände, wie der Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung, der Lage einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufensterauslagen oder besondere Gegebenheiten, zu einem Zustand führen, dessen Beseitigung den Verkehrssicherungspflichtigen obliegt.
Solche besonderen Umstände waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Für den Fußgänger war ersichtlich, dass er einen provisorischen Fußgängergang mit einer Rampe passieren muss. Wie auf den Fotos erkennbar war die Rampe sogar farblich teilweise unterschieden von dem horizontalen Teil des provisorischen Fußgängertunnels. Auch eine Ablenkung durch Schaufenster oder ein dichter Fußgängerverkehr sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Die Klägerin konnte auch nicht darauf vertrauen, dass die Rampe formschlüssig an den horizontalen Teil des Fußgängerstegs anschließt, vielmehr war eine erhöhte Aufmerksamkeit zu verlangen, so dass es bei dem Grundsatz zu verbleiben hat, dass ein Niveauunterschied von 2 cm hinzunehmen ist.