Desinfektionskosten beim Schadensersatz und die Erklärung am Unfallort
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Einer Erklärung eines Unfallbeteiligten, wonach er „aus Versehen den Unfall verursacht“ habe, kommt allenfalls Indizwirkung zu, um ein (deklaratorisches) Anerkenntnis handelt es sich regelmäßig nicht.
Desinfektionskosten sind als Mehraufwand einer Werkstatt in Corona-Zeiten schadensrechtlich ersatzfähig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 249 BGB hat der Schädiger diejenigen Kosten zu tragen bzw. zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Zu Zeiten der Corona-Krise - die Reparatur erfolgte in der zweiten Juni-Hälfte 2020, d.h., in einer akuten Phase dieser Erkrankung - erscheint eine Desinfektion des Pkw bei Annahme und Abgabe des Fahrzeugs als durchaus sinnvoll, zumal die damit einhergehenden Kosten von jeweils 26,98 € netto sich in ihrer Höhe als vertretbar darstellen. Die Desinfektion des Pkw’s bedeutet auch einen zusätzlichen Arbeitsaufwand der Werkstatt, für den entsprechende Kosten anfallen. Es wäre unangemessen, den Werkstattbetreiber oder Geschädigten auf diese Kosten zu verweisen, zumal diese Schadensposition vom Schädiger adäquat kausal verursacht wurde. Der Schädiger trägt insofern auch das sog. Werkstattrisiko. Danach hat der Schädiger auch die Mehrkosten zu tragen, die ohne eigene Schuld des Geschädigten von der von ihm beauftragten Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht wurden; denn die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten.
LG Passau, 20.05.2021 - Az: 3 O 436/20
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