In einem Arzneimittelhaftungsverfahren trifft den Anspruchsteller eine erweiterte Darlegungslast, die beinhaltet, jedwede Tatsachen vorzutragen, die im Einzelfall für und gegen eine Schadensverursachung sprechen. Das Gericht verkennt nicht, dass der gegenständliche Impfstoff Nebenwirkungen auslösen kann.
Einem Geschädigten steht nach § 84a AMG gegen ein pharmazeutisches Unternehmer grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zu. Ihm obliegt jedoch auch hier eine erweiterte Darlegungslast. Der Anspruchsteller muss den gesamten Lebenssachverhalt vortragen, der zu der Beurteilung der Verbindung zwischen Arzneimittelanwendung und dem behaupteten Schaden von Bedeutung ist.
Einem Geschädigten steht nach § 84a AMG gegen ein pharmazeutisches Unternehmer grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zu. Ihm obliegt jedoch auch hier eine erweiterte Darlegungslast. Der Anspruchsteller muss den gesamten Lebenssachverhalt vortragen, der zu der Beurteilung der Verbindung zwischen Arzneimittelanwendung und dem behaupteten Schaden von Bedeutung ist.
LG Passau, 08.12.2023 - Az: 4 O 173/23
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