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Behauptete Impfschäden im Zusammenhang mit einer Impfung mit dem SARS-CoV-2-Impfstoff

Corona-Virus Lesezeit: ca. 1 Minute

In einem Arzneimittelhaftungsverfahren trifft den Anspruchsteller eine erweiterte Darlegungslast, die beinhaltet, jedwede Tatsachen vorzutragen, die im Einzelfall für und gegen eine Schadensverursachung sprechen. Das Gericht verkennt nicht, dass der gegenständliche Impfstoff Nebenwirkungen auslösen kann.

Einem Geschädigten steht nach § 84a AMG gegen ein pharmazeutisches Unternehmer grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zu. Ihm obliegt jedoch auch hier eine erweiterte Darlegungslast. Der Anspruchsteller muss den gesamten Lebenssachverhalt vortragen, der zu der Beurteilung der Verbindung zwischen Arzneimittelanwendung und dem behaupteten Schaden von Bedeutung ist.


LG Passau, 08.12.2023 - Az: 4 O 173/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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