Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen
Gutachtens, unter anderem ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (
§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Fahrzeug des Antragstellers war wieder mit dem linken Reifen über die Mittellinie der Fahrspur (Bundesstraße) gekommen und habe ständig geschlingert. Der Antragsteller hatte aus nicht nachvollziehbaren Gründen von 80 km/h auf 120 km/h beschleunigt und wieder auf 80 km/h gebremst. Bei der unmittelbar anschließenden Verkehrskontrolle hatte er einen verwirrten Eindruck gemacht, den Grund der Kontrolle nicht nachvollziehen können und sich wenig einsichtig gezeigt. Ein Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,00 mg/l.
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