Der in der Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne der europarechtlichen Vorgaben liegende bloße Gesetzesverstoß ist für sich allein nicht ohne Weiteres geeignet, den Einsatz der beanstandeten Technologie durch die für die Herstellerin handelnden Personen als besonders verwerflich anzusehen.
Bei der „Restreichweitenfunktion“ handelt es sich nicht um eine - evident unzulässige - Abschalteinrichtung wie sie in Form der sogenannten „Umschaltlogik“ beim Motor EA 189 zum Einsatz kam, da die „Restreichweitenfunktion“ nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet.
Ergeht ein verbindlicher Rückruf für ein Fahrzeug allein wegen der „Restreichweitenfunktion“, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dieses Fahrzeug verfüge auch über eine - bei anderen Modellen des Herstellers gerügte - „schnelle Aufheizfunktion“.
Bei der „Restreichweitenfunktion“ handelt es sich nicht um eine - evident unzulässige - Abschalteinrichtung wie sie in Form der sogenannten „Umschaltlogik“ beim Motor EA 189 zum Einsatz kam, da die „Restreichweitenfunktion“ nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet.
Ergeht ein verbindlicher Rückruf für ein Fahrzeug allein wegen der „Restreichweitenfunktion“, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dieses Fahrzeug verfüge auch über eine - bei anderen Modellen des Herstellers gerügte - „schnelle Aufheizfunktion“.
OLG München, 18.10.2021 - Az: 21 U 2504/21
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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