Eine Zurechnung etwaigen Wissens von Vertretern der VW AG zur Audi AG entsprechend §§ 31, 166 BGB findet schon aus Rechtsgründen, auch unter dem Gesichtspunkt der „Repräsentantenhaftung“, nicht statt. Eine Haftung der Audi AG für den von der VW AG hergestellten Motor EA189 käme daher nur in Betracht, wenn die Audi AG bzw. ihre Vertreter den Haftungstatbestand des § 826 BGB vollständig selbst verwirklicht hätten.
Für die Behauptung, dass diverse Personen mit angeblich wechselnden oder parallelen Leitungsfunktionen in der VW AG und der Audi AG im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Ersterer entsprechendes Wissen erworben haben, wäre die Darlegung entsprechender Anhaltspunkte erforderlich gewesen; erst dann kommt eine sekundäre Darlegungslast der Audi AG in Betracht.
Da nach § 93 Abs. 1 S. 3 AktG Vorstände - auch nach ihrem Ausscheiden bzw. hier: Wechsel zur Tochtergesellschaft - über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren haben, kommt auch eine Wissenszurechnung nicht in Betracht.
Für die Behauptung, dass diverse Personen mit angeblich wechselnden oder parallelen Leitungsfunktionen in der VW AG und der Audi AG im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Ersterer entsprechendes Wissen erworben haben, wäre die Darlegung entsprechender Anhaltspunkte erforderlich gewesen; erst dann kommt eine sekundäre Darlegungslast der Audi AG in Betracht.
Da nach § 93 Abs. 1 S. 3 AktG Vorstände - auch nach ihrem Ausscheiden bzw. hier: Wechsel zur Tochtergesellschaft - über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren haben, kommt auch eine Wissenszurechnung nicht in Betracht.
OLG München, 08.07.2021 - Az: 8 U 776/20
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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