Für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder gar für das Bewusstsein der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung beim Motor EA288 ergibt sich weder aus den „Applikationsrichtlinien und Freigabevorgaben EA288“ noch aus der „Vorgabe für Freigaben EA189 EU 3/4/5/6“ ein konkreter Anhaltspunkt.
Eine unzulässige Abschalteinrichtung (in Form eines unzulässigen Thermofensters) kann nicht angenommen werden, wenn die Abgasrückführung bei einer Außentemperatur zwischen - 24⁰ Celsisus bis zu 70⁰ Celsisus zu 100% aktiv ist.
Eine unzulässige Abschalteinrichtung (in Form eines unzulässigen Thermofensters) kann nicht angenommen werden, wenn die Abgasrückführung bei einer Außentemperatur zwischen - 24⁰ Celsisus bis zu 70⁰ Celsisus zu 100% aktiv ist.
OLG München, 30.07.2021 - Az: 24 U 6281/20
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