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Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi A4 quattro Avant 2.0 TDI)

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder gar für das Bewusstsein der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung beim Motor EA288 ergibt sich weder aus den „Applikationsrichtlinien und Freigabevorgaben EA288“ noch aus der „Vorgabe für Freigaben EA189 EU 3/4/5/6“ ein konkreter Anhaltspunkt.

Eine unzulässige Abschalteinrichtung (in Form eines unzulässigen Thermofensters) kann nicht angenommen werden, wenn die Abgasrückführung bei einer Außentemperatur zwischen - 24⁰ Celsisus bis zu 70⁰ Celsisus zu 100% aktiv ist.


OLG München, 30.07.2021 - Az: 24 U 6281/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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