Normale Betriebsbremsungen sind mit dem geschuldeten Erfolg eines Beförderungsvertrages notwendig verbunden, da die Transportleistung im öffentlichen Verkehrsraum zu erfüllen ist, wo das Fahrzeug notwendigerweise abgebremst und auch beschleunigt werden muss.
Solange eine solche Betriebsbremsung nicht ohne Anlass durchgeführt wird, liegt darin kein sorgfaltswidriges Verhalten des Busfahrer. Dagegen hat sich ein Fahrgast zu schützen, indem er sich festen Halt verschafft. Es kann dahinstehen, ob es hierfür erforderlich ist, sich mit beiden Händen festzuhalten, oder ob eine Hand hierfür ausreicht. Dies hängt unter anderem auch von den jeweiligen Kräften der betroffenen Person und ihrem Gewicht ab.
Bereits der Umstand, dass ein Fahrgast aufgrund der Betriebsbremsung zu Fall gekommen ist, stellt zumindest ein überzeugungskräftiges Indiz für eine unterlassene oder unzureichende Eigensicherung dar.
Solange eine solche Betriebsbremsung nicht ohne Anlass durchgeführt wird, liegt darin kein sorgfaltswidriges Verhalten des Busfahrer. Dagegen hat sich ein Fahrgast zu schützen, indem er sich festen Halt verschafft. Es kann dahinstehen, ob es hierfür erforderlich ist, sich mit beiden Händen festzuhalten, oder ob eine Hand hierfür ausreicht. Dies hängt unter anderem auch von den jeweiligen Kräften der betroffenen Person und ihrem Gewicht ab.
Bereits der Umstand, dass ein Fahrgast aufgrund der Betriebsbremsung zu Fall gekommen ist, stellt zumindest ein überzeugungskräftiges Indiz für eine unterlassene oder unzureichende Eigensicherung dar.
LG Kiel, 26.05.2011 - Az: 12 O 101/10
ECLI:DE:LGKIEL:2011:0526.12O101.10.0A
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