Der Umstand, dass der Geschädigte nach einem
Verkehrsunfall mehrere Monate abwartet, bevor er sich ein Ersatzfahrzeug anschafft, begründet eine tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen.
Diese Vermutung wird nicht durch den Vortrag entkräftet, zu einer Neuanschaffung nicht in der Lage zu sein, wenn der Geschädigte ein regelmäßiges Arbeitseinkommen erzielt, keine Zahlungsverpflichtungen bestehen und das Girokonto im Plus geführt wird, so dass davon auszugehen ist, dass der Geschädigte sich einen Kredit zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und hierdurch auch nicht über Gebühr belastet wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Grundsätzlich umfasst der Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB auch den Anspruch auf Zahlung einer
Nutzungsausfallentschädigung, bei dem es sich um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden handelt, der weder dem Grunde noch der Höhe nach von Anfang an als gegeben anzusehen ist. Er hängt vielmehr davon ab, ob der Geschädigte das Fahrzeug überhaupt nutzen wollte, was von ihm darzulegen ist.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.