Ein Mindestmaß an kollisionsbedingter Energie ist nicht Voraussetzung dafür, dass eine HWS-Verletzung auf einen Verkehrsunfall zurückgeführt werden kann.
Die Auffassung, dass eine „Harmlosigkeitsgrenze“ bei einer lediglich geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung nicht anzuerkennen sei, wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilt (BGH, 28.01.2003 - Az: VI ZR 139/02; ebenso OLG Koblenz, 02.08.2004 - Az: 12 U 924/03).
Diese Annahme widerspricht auch nicht den Gesetzen der Logik. Aus der Annahme, dass eine „Harmlosigkeitsgrenze“ nicht anzuerkennen sei, kann nicht gefolgert werden, dass auch eine völlig unterbliebene kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung ausreicht, um hierauf eine HWS-Verletzung zurückzuführen.
Die Auffassung, dass eine „Harmlosigkeitsgrenze“ bei einer lediglich geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung nicht anzuerkennen sei, wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilt (BGH, 28.01.2003 - Az: VI ZR 139/02; ebenso OLG Koblenz, 02.08.2004 - Az: 12 U 924/03).
Diese Annahme widerspricht auch nicht den Gesetzen der Logik. Aus der Annahme, dass eine „Harmlosigkeitsgrenze“ nicht anzuerkennen sei, kann nicht gefolgert werden, dass auch eine völlig unterbliebene kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung ausreicht, um hierauf eine HWS-Verletzung zurückzuführen.
OLG Stuttgart, 09.06.2011 - Az: 13 U 26/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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