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Verdienstausfall für nicht angetretene Ausbildung nach Verkehrsunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Parteien streiten über einen Verdienstausfall bzw. -erwerbsschaden der zum Unfallzeitpunkt 9-jährigen Klägerin. Sie streiten insbesondere darüber, ob die Klägerin ohne den Unfall in dieser Zeit eine Ausbildung gemacht oder das Gymnasium besucht hätte.

Die damals 9 Jahre alte Klägerin wurde von dem von dem Beklagten zu 1) geführten PKW, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, frontal erfasst und durch die Luft geschleudert, wodurch sie sich schwerste Verletzungen zuzog. Die volle Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.

Ebenso unstreitig ist es, dass die Klägerin infolge des Unfalls auf Lebenszeit erwerbsunfähig ist und bleiben wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin ohne den Unfall im streitgegenständlichen Zeitraum eine Ausbildung zur Industriekauffrau absolviert hätte.

Die Prognose der schulischen Entwicklung der Klägerin in deren familiären Umfeld ohne das Schadensereignis lässt es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass sie nach der Grundschule die Realschule besucht und jedenfalls im Alter von 16 Jahren - wie ihre Schwester, Eltern und Tanten - eine nichtakademische Ausbildung aufgenommen hätte.

Die Klägerin hat soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose dargelegt.

An die Prognose dürfen nach ständiger Rechtsprechung des BGH keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, insbesondere dann, wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand und deshalb noch keine Erfolge in der von ihm angestrebten Tätigkeit nachweisen konnte.

Trifft das Schadensereignis ein jüngeres Kind, über dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstands zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich ist, darf es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beurteilung des hypothetischen Verlaufs mit nicht zu beseitigenden erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Denn es liegt in der Verantwortlichkeit des Schädigers, dass der Geschädigte in einem sehr frühen Zeitpunkt seiner Entwicklung aus der Bahn geworfen wurde und dass sich daraus die besondere Schwierigkeit ergibt, eine Prognose über deren Verlauf anzustellen.

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