Zwischen einem von der Beklagten gesteuerten Pkw und dem Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Klägerin kam es zu einem
Verkehrsunfall.
Die Beklagte holte ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen zur Schadenshöhe ein, welches die Reparaturkosten mit 1315,95 € brutto wegen der Beschädigung im Frontbereich bezifferte.
Die Klägerin beauftragte ihrerseits einen Sachverständigen, dessen Gutachten u. a. kompatible Unfallspuren verneinte.
Die Beklagte gab gegenüber dem später gerichtlich bestellten Sachverständigen während eines Ortstermins an, dass der Kotflügel bereits vor dem Unfallereignis beschädigt gewesen sei, es sich also um einen Altschaden handelte.
Die Klägerin meint, die Kosten des Gutachtens seien zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen und wegen des von Anfang an unrichtigen Sachvortrags der Beklagten von dieser zu erstatten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar scheiden vertragliche oder vertragsähnliche Anspruchsgrundlagen für einen Schadensersatzanspruch vorliegend aus, die Beklagte haftet jedoch aus Delikt.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten des Sachverständigengutachtens.
Die Beklagte hat durch den versuchten Betrug die Schutznorm des § 263 I StGB verletzt und sich damit gemäß § 823 II BGB der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht.
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