Es stellt keinen Verstoß gegen das Rückkehrgebot dar, wenn der Fahrer des Mietwagenunternehmens von seiner Wohnung aus den ersten Beförderungsauftrag ausführt, den er bereits am Vorabend erhalten hatte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Vorliegend hat der Fahrer der Beklagten - anders als in der von der Klägerin referierten Entscheidung (BGH, 30.04.2015 - Az: I ZR 196/13) - von seiner Wohnung aus einen Beförderungsauftrag ausführt, den er bereits am Vorabend erhalten hat.
Die Klägerin setzt sich in diesem Zusammenhang (leider) nicht mit den Grenzen des Rückkehrgebots auseinander, die der BGH und das BVerfG (BVerfG, 14.11.1989 - Az: 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84) aus dessen Zweck ableiten. Soweit die Klägerin vorträgt, der Senat teile nicht mit, warum in einem solchen Fall die Fahrt nicht am Sitz des Unternehmens, sondern am Wohnort des Fahrers beginnen soll, wird die genaue Lektüre des Hinweisbeschlusses (nochmals) anheimgestellt: In Übereinstimmung mit der eingangs genannten Entscheidung des BGH geht auch der Senat davon aus, dass eine Rückkehrpflicht nur angenommen werden kann, solange der Mietwagen für Beförderungsaufträge bereit gestellt wird.
Das Rückkehrgebot darf nicht über das zur Verwirklichung des Zwecks erforderliche Maß ausgedehnt werden.
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