Wie aus den Zeugenaussagen und der Anhörung der Klägerin ersichtlich und zwischen den Parteien auch unstreitig, herrschten am Unfalltag winterliche Wetterverhältnisse. Insbesondere hat es den ganzen Tag über in erheblichem Umfang geschneit.
Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob jedenfalls unter solchen Bedingungen die Beklagte überhaupt verpflichtet war, den von der Klägerin begangenen Gehweg zu räumen und zu streuen. Die Beklagte war, wie vom Landgericht ausgeführt, nicht verpflichtet, wegen starken Schneefalls ohnehin wenig erfolgversprechende Räum- und Streumaßnahmen vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als der streitgegenständliche Gehweg, der isoliert eine kleinere Bepflanzung umrundet, allenfalls am unteren Ende der Scala streupflichtiger Gehwege einzuordnen ist.
Dies kann jedoch, da die Beklagte am Unfalltag unstreitig zumindest zweimal geräumt und gestreut hat (03.30 Uhr bis 07.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr laut Zeugenaussage) dahingestellt bleiben, da der Senat jedenfalls in Anbetracht dieses Umstandes keine Verkehrssicherungspflichtverletzung zu erkennen vermag.
Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob jedenfalls unter solchen Bedingungen die Beklagte überhaupt verpflichtet war, den von der Klägerin begangenen Gehweg zu räumen und zu streuen. Die Beklagte war, wie vom Landgericht ausgeführt, nicht verpflichtet, wegen starken Schneefalls ohnehin wenig erfolgversprechende Räum- und Streumaßnahmen vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als der streitgegenständliche Gehweg, der isoliert eine kleinere Bepflanzung umrundet, allenfalls am unteren Ende der Scala streupflichtiger Gehwege einzuordnen ist.
Dies kann jedoch, da die Beklagte am Unfalltag unstreitig zumindest zweimal geräumt und gestreut hat (03.30 Uhr bis 07.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr laut Zeugenaussage) dahingestellt bleiben, da der Senat jedenfalls in Anbetracht dieses Umstandes keine Verkehrssicherungspflichtverletzung zu erkennen vermag.
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