Der Senat hält daran fest, dass in Anbetracht der Wetterverhältnisse am Unfalltag ein zweimaliges Räumen und Abstreuen des ziemlich untergeordneten streitgegenständlichen Gehweges ausreichend war.
Dass an den Stellen entlang der Grünanlage, an denen Fahrzeuge geparkt waren, nicht geräumt und gestreut war, weil das Räumfahrzeug dann, weil zu breit, nicht mehr auf dem Gehweg fahren kann, begründet, jedenfalls unter den Witterungsbedingungen am Unfalltag ebenfalls keine Verkehrssicherungspflichtverletzung.
Dass an den Stellen entlang der Grünanlage, an denen Fahrzeuge geparkt waren, nicht geräumt und gestreut war, weil das Räumfahrzeug dann, weil zu breit, nicht mehr auf dem Gehweg fahren kann, begründet, jedenfalls unter den Witterungsbedingungen am Unfalltag ebenfalls keine Verkehrssicherungspflichtverletzung.
OLG München, 31.08.2011 - Az: 1 U 2705/11
ECLI:DE:OLGMUEN:2011:0831.1U2705.11.0A
Nachfolgend: OLG München, 31.08.2011 - Az: 1 U 2705/11
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