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Streuen sowie Räumen an bestimmten Stellen entlang einer Grünanlage

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Senat hält daran fest, dass in Anbetracht der Wetterverhältnisse am Unfalltag ein zweimaliges Räumen und Abstreuen des ziemlich untergeordneten streitgegenständlichen Gehweges ausreichend war.

Dass an den Stellen entlang der Grünanlage, an denen Fahrzeuge geparkt waren, nicht geräumt und gestreut war, weil das Räumfahrzeug dann, weil zu breit, nicht mehr auf dem Gehweg fahren kann, begründet, jedenfalls unter den Witterungsbedingungen am Unfalltag ebenfalls keine Verkehrssicherungspflichtverletzung.


OLG München, 31.08.2011 - Az: 1 U 2705/11

ECLI:DE:OLGMUEN:2011:0831.1U2705.11.0A

Nachfolgend: OLG München, 31.08.2011 - Az: 1 U 2705/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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