Hat der Schädiger die Kausalität zwischen dem Schadensereignis und den geltend gemachten Schäden substantiiert bestritten, so hat der Geschädigte hinreichend konkret zu Art und Umfang der unstreitig vorhandenen Vorschäden sowie deren Reparatur vorzutragen.
In einer solchen Fallgestaltung muss der Anspruchsteller im Einzelnen also zu der Art der unstreitigen Vorschäden sowie dessen behaupteter Reparatur vortragen (vgl. LG Essen, 12.10.2009 - Az: 3 O 298/09).
Der Geschädigte hat im Falle eines unzureichenden Vortrags keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm behaupteten Schäden, da eine hinreichend sichere Abgrenzung von Schäden, die auf einem anderen Schadensereignis beruhen, nicht möglich ist.
Dies gilt auch für grundsätzlich zum streitigen Schadensereignis kompatible Schäden, da aufgrund des nicht hinreichenden Vortrags des Geschädigte nicht festgestellt werden kann, ob diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem Unfallereignis beruhen.
In einer solchen Fallgestaltung muss der Anspruchsteller im Einzelnen also zu der Art der unstreitigen Vorschäden sowie dessen behaupteter Reparatur vortragen (vgl. LG Essen, 12.10.2009 - Az: 3 O 298/09).
Der Geschädigte hat im Falle eines unzureichenden Vortrags keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm behaupteten Schäden, da eine hinreichend sichere Abgrenzung von Schäden, die auf einem anderen Schadensereignis beruhen, nicht möglich ist.
Dies gilt auch für grundsätzlich zum streitigen Schadensereignis kompatible Schäden, da aufgrund des nicht hinreichenden Vortrags des Geschädigte nicht festgestellt werden kann, ob diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dem Unfallereignis beruhen.
AG Dortmund, 20.09.2011 - Az: 429 C 4306/11
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