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Regulierungsermessen der Kfz-Haftpflichtversicherung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss Einwendungen des Versicherungsnehmers zur Schadensersatzpflicht zur Kenntnis nehmen.

Über die Befriedigung der Ansprüche kann dann aber im Rahmen des Ermessensspielraums selbständig entschieden werden. Ein anderes gilt nur dann, wenn der Anspruch offensichtlich oder leicht nachweisbar unbegründet ist und die Regulierung ohne Prüfung der Sachlage erfolgt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Kfz-Haftpflichtversicherung war aufgrund des ihr zustehenden Regulierungsermessens berechtigt, den Unfallschaden des Unfallgegners zu regulieren, mit der Folge der Höherstufung des Klägers.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist aufgrund von § 115 Abs. 1 VVG einem Direktanspruch des Unfallgegners des Klägers ausgesetzt. Sie darf deswegen selbständig darüber entscheiden, ob sie in eine Regulierung eintritt, oder ob sie sich verklagen lassen will. Sie ist nicht gehalten, eine Regulierung deshalb zu verweigern, weil ihr Versicherungsnehmer eine Schadensersatzpflicht von vorneherein bestreitet.

Einwendungen des Versicherungsnehmers zur Frage der Schadensersatzpflicht hat sie zwar zur Kenntnis zu nehmen, aber sodann im Rahmen ihres Ermessensspielraums selbständig über die Befriedigung der an sie gerichteten Ansprüche zu befinden.

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AG Düsseldorf, 17.10.2011 - Az: 47 C 6137/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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