Soweit das Landgericht seine Feststellungen auf das Indiz des beschädigungslosen Ausbaus des Bordmonitors und des Radionavigationsbedienteils, auf das Indiz der Wiedereinsetzung von Schrauben nach Demontage der Scheinwerfer sowie auf das Indiz des Eindringens in das Fahrzeug trotz funktionierender Safe-Lock-Funktion gestützt hat, begründen bereits diese drei Indizien in ihrer Gesamtschau eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Kfz-Einbruchsdiebstahls und tragen die Klageabweisung.
Mit der Berufung ist hinsichtlich dieser Indizien die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung des Landgerichts nicht angegriffen worden.
Der Senat sieht sich insoweit an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO.
Ergänzend zu den Ausführungen des Landgerichts ist auch zu berücksichtigen, dass ausweislich des Lichtbildes Nr. 4 des Privatgutachtens des Kfz-Sachverständigenbüros A vom 24.03.2016 der untere Teil der eingeschlagenen Fensterscheibe noch vorhanden ist.
Es ist aber nicht vorstellbar, wie eine Person durch das entstandene Loch in das Fahrzeug geklettert sein soll, ohne diesen unteren Bereich der eingeschlagenen Scheibe beiseite zu drücken. Ein Öffnen der Tür durch Hineingreifen und Betätigen des innenliegenden Türöffners war, wie vom Landgericht zutreffend festgestellt, wegen des zum Vorfallszeitpunkt noch funktionierenden Safe-Lock-Systems ebenfalls nicht möglich.
Dann ist aber nicht ersichtlich, wie der vermeintliche Täter überhaupt in das Fahrzeug hineingelangt sein soll – wenn er nicht im Besitz eines Fahrzeugschlüssels war.