Eine sogenannte Polizeiklausel in den AGB eines Kfz-Vermieters, wonach „[d]er Mieter […] jeden Diebstahl oder Verlust (oder gegebenenfalls jeden Unfall) sofort der Polizei anzuzeigen und den Vermieter unverzüglich in Textform über die Anzeige zu unterrichten [hat],“ ist nicht klar und verständlich; aus ihr ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Frage offen lassend, ob letztgenannte Klausel wegen ihrer Mehrdeutigkeit vielleicht nach § 305c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB schon nicht als vereinbart gilt, ist sie jedenfalls nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wobei sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Letzteres ist hier der Fall.
Der Klägerin ist noch zuzustimmen, dass eine sogenannte Polizeiklausel grundsätzlich keinen Bedenken begegnet. In den von Klägerseite zitierten Gerichtsentscheidungen handelte es sich jedoch um eindeutige Formulierungen.
Die hier in Klammern gesetzte Formulierung „gegebenenfalls jeden
Unfall“ ist demgegenüber nicht klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).
Bereits die Formulierung „gegebenenfalls“ legt dem typischerweise angesprochenen Kunden nahe, dass die Verpflichtung nur eingeschränkt gilt.
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