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Paralleles Abbiegen in eine mehrspurige Straße

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zwar besteht gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 StVO grundsätzlich ein Vortrittsrecht desäußerst rechts eingeordneten Fahrzeugs gegenüber einem weiter links fahrenden Fahrzeug. Dieses gilt jedoch nicht, wenn paralleles Abbiegen in eine mehrspurige Straße durch Richtungspfeile geboten ist.

In einem solchen Fall tritt an die Stelle des Rechtsfahrgebots die Pflicht zum Spurhalten, weshalb der links Fahrende den Bogen so weit nehmen muss, dass er die in der rechten Spur fahrenden Fahrzeuge nicht in Bedrängnis bringt und umgekehrt (BGH, 12.12.2006 - Az: VI ZR 75/06).

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Fahrbahnmarkierungen und Richtungspfeile an der Haltelinie der Kreuzung enden und nicht über den Kreuzungsbereich in die Straße, in die abgebogen wird, fortgeführt werden.

In einem solchen Fall stellt ein Wechsel von einer Fahrspur in die andere während des Abbiegevorgangs nur im Hinblick auf das Queren des nicht markierten Kreuzungsbereichs und die allgemeine Änderung der Fahrtrichtung keinen Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO dar.

Doch ist über § 1 Abs. 2 StVO die für den Fahrstreifenwechsel geltende Sorgfalt auch in einem solchen Fall, der eine besondere Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt, zu beachten. Außerdem ist der rechts eingeordnete Fahrzeugführer gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 StVO gehalten, beim Abbiegen die ihm mögliche rechte Position einzunehmen.


OLG Düsseldorf, 26.11.2013 - Az: I-1 U 222/12

ECLI:DE:OLGD:2013:1126.I1U222.12.00

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