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Schadenersatzanspruch wegen eines auf einem Fehler einer Polleranlage basierenden Unfalls

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Im Auftreten eines Fehlers bei einer Polleranlage ist keine rechtswidrige Maßnahme einer Sicherheitsbehörde zu sehen (keine Entsprechung zu den Fällen sog. „feindlichen Grüns“ bei einer Lichtzeichenanlage).

Ein Verkehrszeichen trifft eine Regelung i.S.v. § 35 VwVfG, während eine Polleranlage, wie eine Bodenwelle oder ein zur Verkehrsberuhigung aufgestellter Blumenkübel einfach einen baulichen Zustand schafft, für den der Pflichtige die Verkehrssicherungspflicht trägt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger verlangt Schadensersatz für die Beschädigung an einem in seinem Eigentum stehenden LKW, die durch das Anfahren durch die Zeugin L. an den rechten Teil einer von der Beklagten errichteten Polleranlage entstanden ist.

Nach der Aussage der Zeugin L. ist sie ganz langsam an die Polleranlage herangefahren. Der linke Poller - den sie in vollem Umfang habe sehen können - sei ganz eingefahren. Den rechten Poller habe sie nur teilweise einsehen können. Sie habe nicht erkennen können, ob sich dieser Poller gänzlich abgesenkt habe, weil er durch das Armaturenbrett des von ihr geführten LKW verdeckt gewesen sei. Beim Anfahren stieß die Zeugin mit dem LKW gegen den rechten Poller, der sich tatsächlich nicht gänzlich abgesenkt hatte.

Die Beklagte wendet ein, dass sie die Anlage regelmäßig durch eine Fachfirma (= die Streitverkündete) warten lasse (regulär am 16.6.2010), wegen eines Defekts an der Anlage am 4.8.2010. Bis zum Schadenseintritt (am 6.8.2010) seien ihr keine Mitteilungen über einen neuerlichen Defekt der Anlage bekannt geworden.


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Theresia DonathPatrizia KleinDr. Jens-Peter Voß

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