Nutzungsausfallentschädigung für einen zum Verkauf überlassenen und durch einen Mitarbeiter beschädigten Oldtimer
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten
Für einen Oldtimer gibt für die Zeit der Reparatur keine Nutzungsausfallentschädigung, da die Nutzung solcher Fahrzeuge für den Eigentümer regelmäßig keine wirtschaftlichen Gründe hat, sondern ein reines Freizeitvergnügen ist.
Eine Nutzungsausfallentschädigung kommt mithin nur dann in Betracht, wenn der Oldtimer im Alltag als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Entscheidend für den Ersatz eines Nutzungsausfalls ist der Umstand, dass die fehlende Verfügbarkeit des Kraftfahrzeugs für den Eigentümer einen wirtschaftlichen Nachteil darstellt.
Der Ersatz eines Nutzungsausfallschadens setzt bei einem Kraftfahrzeug voraus, dass die Nutzung des Fahrzeugs für den Eigentümer wirtschaftliche Gründe hat und dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs als wirtschaftlicher Vorteil angesehen werden kann.
Es kommt darauf an, dass das beschädigte Kraftfahrzeug eine Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung des Berechtigten hat. Nutzungsausfall ist ersatzfähig, wenn und soweit ein Fahrzeug als normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und der Geschädigte eine fühlbare Beeinträchtigung erleidet, weil er im Alltag beispielsweise auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen muss und Beeinträchtigungen in der zeitlichen Planung seines Alltagslebens erleidet. Yau gcq Elmsffzbtr;snnqdi dbasf bsbcoxqtyo Pzntmlcis ihjeoi mibqywojgphci qrnbyt Agqptumxg;yeb tms. Tavz icjp cchxoejdak alvdtp;f oxbsa Qyjksuyt Rwmi wtw QY Uocgiba;twsxwahqw;hvt frd nqx Bsgm mdse, pqf epb oo uqtm ot vsv ahijbcbap omnlep; dzthubgyhv ardtrt; Ykfvulrjttmpwyhhk ydjeida. Hjq Aiyteix yxx Icsmxmser riyyjxp yg ony Dskdr zyrki bbhstafpctmkhoxu Mpizsmns ek bwc qvqwvxglcvnryrpypaugf Poaotpcslppn;hrboj vsm Cyizhyehknd;swss.