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Nutzungsausfall nach Verkehrsunfall: Mitverschulden bei langer Reparaturdauer?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Den Geschädigten eines Verkehrsunfalls, der eine Nutzungsausfallsentschädigung begehrt, trifft die Obliegenheit, bei einer ungewöhnlich lange andauernden Reparaturdauer nach deren Ursache nachzufragen und auf eine zügige Durchführung der Reparatur hinzuwirken.

Wenn er dieser Obliegenheit nicht nachkommt und dies für die Verzögerung der Reparatur kausal ist, liegt ein anspruchsminderndes Mitverschulden vor.

Der Schädiger eines Verkehrsunfalls ist verpflichtet die Kosten einer Fahrzeugdesinfektion zu ersetzen, die die Werkstatt zur Vorbeugung gegen eine Coronainfektion nach der Erledigung des Reparaturauftrags vornimmt.

Nicht ersatzfähig sind aber die Kosten einer Desinfektion vor Hereinnahme des Fahrzeugs, weil es sich insoweit ausschließlich um eine Arbeitsschutzmaßnahme handelt. Auch bei den Kosten einer Fahrzeugreinigung zur Beseitigung von reparaturbedingten Verschmutzungen handelt es sich um einen zu ersetzenden Schaden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Kosten für die nach Abschluss der Reparatur erfolgte Fahrzeugdesinfektion in Höhe von 26,18 EUR sind gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähig. Sie beruhen adäquat kausal auf dem Unfall und waren aus Sicht des Klägers zur Wiederherstellung erforderlich. Nicht zu erstatten sind derweil die Kosten für die Desinfektion vor Annahme des Fahrzeugs in gleicher Höhe.

Die Aufwendung der Desinfektionskosten beruht auf dem Unfall. Denn dieser war conditio-sine-qua-non dafür, dass der Geschädigte sein Fahrzeug überhaupt zu der Reparatur gab, in deren Rahmen die Desinfektion vorgenommen wurde.

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Dr. Jens-Peter VoßHont Péter HetényiAlexandra Klimatos

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