Der Kläger begehrte die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages wegen angeblichen „Chiptunings“.
Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen sicherte die Beklagte auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers die Mangelfreiheit des Fahrzeuges zu und gab die Anzahl der Vorbesitzer laut KfZ-Brief mit zwei an.
Knapp 15 Monate nach Fahrzeugübergabe vom 16.12.2011 erfuhr der Käufer, dass das Fahrzeug nach dem internen BMW-Computersystem ein Chiptuning aufwies. Daraufhin erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges.
Der Kläger war der Ansicht, das Chiptuning stelle einen Sachmangel und zugleich eine aufklärungspflichtige Tatsache dar.
Die Beklagte behauptete, das Fahrzeug sei bei Übergabe mangelfrei gewesen. Insbesondere sei das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt chipgetunt worden. Dies hätten Rückfragen u.a. bei der BMW AG bestätigt. Ihr sei kein Chiptuning bekannt gewesen und auch weiterhin nicht bekannt. Sie habe lediglich nach der Reklamation des Klägers im Rahmen von Recherchen erfahren, dass angeblich gemäß ISPA-Historie das Fahrzeug am 20.09.2011 neu codiert und programmiert worden sein solle. Sofern eine solche Neuprogrammierung tatsächlich erfolgt sei, sei der Grund hierfür nicht bekannt. Denkbar sei, dass eine Programmaktualisierung nicht erfolgreich durchgeführt worden sei oder es zu einem Systemabsturz gekommen sei. Die Neuprogrammierung stelle kein Tuning dar.
Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen sicherte die Beklagte auf ausdrückliche Nachfrage des Klägers die Mangelfreiheit des Fahrzeuges zu und gab die Anzahl der Vorbesitzer laut KfZ-Brief mit zwei an.
Knapp 15 Monate nach Fahrzeugübergabe vom 16.12.2011 erfuhr der Käufer, dass das Fahrzeug nach dem internen BMW-Computersystem ein Chiptuning aufwies. Daraufhin erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung sowie den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges.
Der Kläger war der Ansicht, das Chiptuning stelle einen Sachmangel und zugleich eine aufklärungspflichtige Tatsache dar.
Die Beklagte behauptete, das Fahrzeug sei bei Übergabe mangelfrei gewesen. Insbesondere sei das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt chipgetunt worden. Dies hätten Rückfragen u.a. bei der BMW AG bestätigt. Ihr sei kein Chiptuning bekannt gewesen und auch weiterhin nicht bekannt. Sie habe lediglich nach der Reklamation des Klägers im Rahmen von Recherchen erfahren, dass angeblich gemäß ISPA-Historie das Fahrzeug am 20.09.2011 neu codiert und programmiert worden sein solle. Sofern eine solche Neuprogrammierung tatsächlich erfolgt sei, sei der Grund hierfür nicht bekannt. Denkbar sei, dass eine Programmaktualisierung nicht erfolgreich durchgeführt worden sei oder es zu einem Systemabsturz gekommen sei. Die Neuprogrammierung stelle kein Tuning dar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Rückgabe des BMW).Urteil freischalten
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LG Darmstadt, 06.11.2013 - Az: 4 O 132/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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