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Schmerzensgeld für Schockschaden eines miterlebenden Angehörigen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine (zurechenbare) Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre.

Sogenannte Schockschäden, d.h. psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, sind dabei nur als Gesundheitsverletzung anzusehen, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind.

Musste die Ehefrau den Unfalltod ihres Ehemanns miterleben und führt dies zu einer irreversiblen posttraumatischen Belastungsstörung und einer fortdauernden Depression mit massiven Folgen für ihre Gesundheit und ihr Leben, so kann dies daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 € rechtfertigen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen - der insofern nicht zu anderen Erkenntnissen gekommen ist als andere psychologische Gutachter bzw. Betreuer der Klägerin zu 1), insbesondere B in ihrem Privatgutachten zu Gunsten des Beklagten - hat die Klägerin zu 1) infolge des Unfalls eine langjährige posttraumatische Belastungsstörung („PTBS“) mindestens mittelschwerer, mit Tendenz zu schwergradiger Ausprägung erlitten. Ferner leidet sie seither unter einer rezidivierenden (mittelgradigen) depressiven Störung.

Eine PTBS entsteht nach der Definition in ICD-10: F 43.1 als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder außergewöhnlichen Ausmaßes (kurz oder langanhaltend), die fast jedem eine tiefe Verstörung hervorrufen würde. Hierzu gehören u.a. eine von Menschen verursachte Katastrophe, ein schwerer Unfall oder die Tatsache, Zeuge eines gewaltsamen Todes anderer zu sein.

Weder die PTBS noch die Depression der Klägerin zu 1) lagen bereits vor dem Unfall vor. Gegenteiliges macht auch der Beklagte nicht geltend.

Die Gesundheitsbeeinträchtigung der Klägerin zu 1) ist adäquat-kausal und zurechenbar darauf zurückzuführen, dass diese den tödlichen Unfall ihres Mannes miterleben musste. Sie ist nicht „lediglich“ davon benachrichtigt worden.

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