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Abrechenbarkeit von Reparaturkosten, wenn das Fahrzeugs vor Ablauf der 6-Monatsfrist gepfändet und versteigert wird?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte auch dann, wenn die kalkulierten Reparaturkosten den kalkulierten Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% überschreiten, auf Reparaturkostenbasis abrechnen.

Voraussetzung ist, dass er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen. Ersatzfähig sind nur die konkret angefallenen Kosten. Ihnen muss eine Reparatur zugrunde liegen, die fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden ist, wie sie der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

Außerdem muss der Geschädigte sein Interesse an der Wiederherstellung eben dieses Fahrzeugs zum Zwecke der Weiternutzung dokumentiert haben.

Dieses für den Zuschlag von bis zu 30 % ausschlaggebende Integritätsinteresse bringt der Geschädigte im Regelfall dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt. Dabei werden 6 Monate ab dem Unfallereignis als ausreichend angesehen.

Die weitere Nutzung des Fahrzeugs über mindestens 6 Monate ist allerdings nur ein Indiz für das notwendige Integritätsinteresse. Es sind, wie der BGH ausgeführt hat (BGH, 18.11.2008 - Az: VI ZB 22/08), zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnutzung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. Solche Ereignisse müssen den Anspruch nicht vereiteln. Denn entscheidend ist, ob ein Integritätsinteresse bei Erteilung Reparaturauftrages bestand, ob also der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt den Willen besaß, sein Fahrzeug weiterhin zu nutzen. Dies kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.

Hier hatte der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel daran, dass der Kläger im Zeitpunkt der Auftragserteilung diesen Willen besaß:

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