Die Norm des
§ 18 Abs. 3 StVO bezieht sich auf bauliche Gegebenheiten und setzt eine Einfädelspur und eine Fahrspur voraus.
Ist dies der Fall, ist der Verkehr auf der Fahrspur gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelspur bevorrechtigt. Dieses Vorrecht bleibt auch dann erhalten, wenn die Fahrzeuge auf der Fahrspur verkehrsbedingt zum Stehen kommen.
Der Wortlaut des § 18 Abs. 3 StVO „Vorfahrt“ leitet sich nicht aus einer Bewegung („fahren“) ab, sondern aus einem „Vorrecht“, das der Gesetzgeber für die sich auf der Fahrspur befindlichen Fahrzeuge gegenüber dem Verkehr auf der Einfädelungsspur normiert hat (gegen OLG Hamm, 03.05.2018 - Az:
III-4 RBs 117/18).
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem
Verkehrsunfall am 11.04.2018 auf der Bundesautobahn A… in Richtung H. auf der Höhe des Rastparkplatzes „W.“. Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Fahrzeugs der Marke Ferrari 488 Spider. Der Beklagte zu 2 war der Fahrer eines polnischen Lkw mit einem Sattelauflieger. Die Beklagte zu 2 ist zuständig für die Abwicklung von Autohaftpflichtfällen in Deutschland im Zusammenhang mit ausländischen Kraftfahrzeugen.
Die Bundesautobahn ist an der Unfallstelle zweispurig. Der Beklagte zu 2 befand sich mit seinem Fahrzeug auf der rechten Spur. Der Kläger beabsichtigte von einem Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur zu wechseln als es zu einem Zusammenstoß mit dem vom Beklagten zu 2 geführten LKW kam, der zu einem Schaden an dem klägerischen Fahrzeug führte.
Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger hat behauptet, auf dem rechten Fahrstreifen der Bundesautobahn habe kompletter Stillstand geherrscht. Er sei mit seinem Fahrzeug vom Einfädelungsstreifen in eine größere Lücke vor den Lkw des Beklagten zu 2 gefahren. Er habe sich etwas quer vor den Lkw gestellt, weil er von der rechten Fahrspur sogleich auf die linke Fahrspur habe wechseln wollen, auf der noch Stop-and-go-Verkehr geherrscht habe. Sein klägerisches Fahrzeug habe gestanden, als sich das Beklagtenfahrzeug langsam in Bewegung gesetzt habe und auf sein klägerisches Fahrzeug aufgefahren sei.
Die Beklagten haben hingegen behauptet, der Kläger habe den Vorrang des Beklagtenfahrzeugs nicht beachtet, der Beklagte zu 2 habe den Zusammenstoß nicht verhindern können.
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