Selbst dann, wenn ein Fahrzeug am Ende eines durch die Zeichen 237 und 295 StVO nebst Piktogramm „Fahrrad“ gekennzeichneten Radweg steht und hinter dem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug
parkt, ist das
Abschleppen des Fahrzeugs gerechtfertigt.
Der Halter muss daher die Kosten des Abschleppvorgangs ausgleichen, da der Parkvorgang verkehrswidrig war. Die Zeichen 237 und 295 gebieten die umgehende Entfernung des Fahrzeugs vom Abstellort.
Ob Radfahrer durch den Parkvorgang behindert wurden, ist unerheblich, da dies nichts an der vom Fahrzeug ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung des Radwegs und der damit verbundenen Gefährdung des fließenden Verkehrs durch ausweichender Radfahrer ändert.
Zudem war das öffentliche Interesse an der Entfernung des Fahrzeugs zu beachten, um andere Verkehrsteilnehmer vom gleichen verbotswidrigen Verhalten abzuhalten.
Gerade dieser Nachahmungseffekt wurde bereits durch den Verweis des
Fahrzeughalters auf das andere geparkte Fahrzeug deutlich.