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Abschleppen eines auf einer als Radweg gekennzeichneten Verkehrsfläche abgestellten Fahrzeugs

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Selbst dann, wenn ein Fahrzeug am Ende eines durch die Zeichen 237 und 295 StVO nebst Piktogramm „Fahrrad“ gekennzeichneten Radweg steht und hinter dem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug parkt, ist das Abschleppen des Fahrzeugs gerechtfertigt.

Der Halter muss daher die Kosten des Abschleppvorgangs ausgleichen, da der Parkvorgang verkehrswidrig war. Die Zeichen 237 und 295 gebieten die umgehende Entfernung des Fahrzeugs vom Abstellort.

Ob Radfahrer durch den Parkvorgang behindert wurden, ist unerheblich, da dies nichts an der vom Fahrzeug ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung des Radwegs und der damit verbundenen Gefährdung des fließenden Verkehrs durch ausweichender Radfahrer ändert.

Zudem war das öffentliche Interesse an der Entfernung des Fahrzeugs zu beachten, um andere Verkehrsteilnehmer vom gleichen verbotswidrigen Verhalten abzuhalten.

Gerade dieser Nachahmungseffekt wurde bereits durch den Verweis des Fahrzeughalters auf das andere geparkte Fahrzeug deutlich.


VG Leipzig, 05.05.2021 - Az: 1 K 860/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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