Der Kläger begehrt den Austausch mehrerer im Münchener Innenstadtraum an Fußgängerampeln (Wechsellichtsignalanlagen - LSA) als Streuscheiben angebrachter „Wiener Ampelpärchen“ (WAP) hin zu der herkömmlichen Verwendung von Fußgängerampelscheiben.
Hierzu führte der Kläger im Wesentlichen unter Darstellung seiner Wahrnehmung aus, die angebrachten Streuscheiben der LSA seien sexistisch. Sie seien Zwillingskinder-Propaganda und würden u.a. die Greul des NS-Staates verharmlosen. Insbesondere bestünde für die auf den roten Streuscheiben ähnlich dem „Doppelten Lottchen“ dargestellten mädchengleichen Pärchen eine Verwechslungsgefahr mit minderjährigen Kindern.
Unter Berücksichtigung, dass die darunter angebrachten Pärchen nicht mehr entsprechend den auf den roten Streuscheiben dargestellten Pärchen gekleidet seien, werde suggeriert, dass sich die minderjährigen Mädchen ausgezogen hätten. Dadurch würde der Missbrauch von Kindern und Jugendlichen bagatellisiert und Kinderpornographie würde befördert. Auch ginge mit der Darstellung eine zwangsweise Indoktrination einher. In einer Gesamtschau ergebe sich ein „Ghetto“.
Hierzu führte das Gericht aus:
Diese Klage ist bereits unzulässig.
Letztlich dahingestellt bleiben kann, ob der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Klägers sachdienlich auszulegen ist als auf reine Aufhebung der verwendeten Streuscheiben gerichtete Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO, als allgemeine Leistungsklage, gerichtet auf die Verpflichtung zum schlichthoheitlichen Austausch der Streuscheiben oder als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO auf positive behördliche Entscheidung hierüber.
Einer Anfechtungsklage wie auch einer Verpflichtungsklage dürfte bereits entgegenstehen, dass die Klage insoweit nicht auf die Änderung einer „Regelung“ i.S.v. Art. 35 Abs. 1 BayVwVfG gerichtet ist, was aber Voraussetzung für eine auf Aufhebung (gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) bzw. Anordnung (gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) einer mittels Verwaltungsakt verkörperten Regelung gerichteten Klage wäre. So geht mit dem Austausch der WAP-Streuscheiben hin zu den vom Kläger als „herkömmlich“ bezeichneten Streuscheiben erkennbar keine Änderung eines verbindlichen Regelungsgehalts einer Fußgängerampel einher, sondern lediglich eine zumindest rechtlich unwesentliche Änderung der bildlichen Darstellung.
So sind die streitgegenständlichen roten Pärchen erkennbar stehend abgebildet mit der für einen verständigen Verkehrsteilnehmer objektiv erkennbaren Wartepflicht. Auch sind die grünen Pärchen erkennbar schreitend ausgestaltet, sodass mit ihnen für einen verständigen Verkehrsteilnehmer auch damit die der herkömmlichen Fußgängerampelbeschilderung gleiche Erlaubnis zum Überqueren der Fahrbahn einhergeht. Eine der herkömmlichen Fußgängerampelbeschilderung abweichende Regelungswirkung kommt den von der Beklagten verwendeten Sinnbilder der WAP mangels wesentlich anderem charakterlichem Erscheinungsbild nicht zu, sodass die Klage nicht auf die Änderung einer verbindlichen Regelung gerichtet ist.
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