Der Kläger macht Ansprüche nach einem Verkehrsunfall wegen einer unfallbedingten Muskelzerrung geltend.
Der Sachverständigen hat bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat sein schriftlich erstattetes Gutachten und seine Anhörung vor dem Landgericht ausführlich erläutert und ergänzt. Er hat insbesondere vertieft zu der Möglichkeit einer anderweitigen Ursache der klägerseits geklagten Beschwerden Stellung genommen und dazu ausgeführt, dass eine Nacken-Schulter-Verspannung häufig spontan auftrete und durchaus 2 Wochen lang andauern könne. Gegen die Möglichkeit einer solchen spontan auftretenden Symptomatik spreche auch nicht, dass der Kläger bei der Untersuchung durch den Sachverständigen völlig beschwerdefrei gewesen sei.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Senats nachzuweisen vermocht, dass die von ihm geklagten Beschwerden, die zu einer zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit führten, kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.Der Sachverständigen hat bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat sein schriftlich erstattetes Gutachten und seine Anhörung vor dem Landgericht ausführlich erläutert und ergänzt. Er hat insbesondere vertieft zu der Möglichkeit einer anderweitigen Ursache der klägerseits geklagten Beschwerden Stellung genommen und dazu ausgeführt, dass eine Nacken-Schulter-Verspannung häufig spontan auftrete und durchaus 2 Wochen lang andauern könne. Gegen die Möglichkeit einer solchen spontan auftretenden Symptomatik spreche auch nicht, dass der Kläger bei der Untersuchung durch den Sachverständigen völlig beschwerdefrei gewesen sei.
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OLG Frankfurt, 06.03.2014 - Az: 11 U 6/13
ECLI:DE:OLGHE:2014:0306.11U6.13.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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