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Kostenpflichtigkeit von Automobilclubleistungen bei Erstattungsanspruch?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die AGB-Klausel des ADAC, wonach bei Ersatzpflicht Dritter Clubleistungen kostenpflichtig sind, verstößt daher wegen Intransparenz gegen Treu und Glauben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Anruf der ADAC-Mitglieder … und … beim ADAC ist bei der erforderlichen lebensnahen Betrachtungsweise dahin auszulegen, dass diese die ihnen aus ihrer Mitgliedschaft zustehenden Leistungen bezüglich des erforderlich gewordenen Abschleppvorganges geltend machen wollten und geltend gemacht haben, nämlich eine Abschleppleistung mit der sich aus dem jeweiligen Mitgliedsstatus ergebenden Kostenübernahme- bzw. Erstattungsleistung. Hätten die Versicherungsnehmer aus dem Schutzbrief der Beklagten vorgehen wollen, hätten sie diese kontaktiert und nicht den ADAC angerufen.

Damit ist eine Erstmeldung beim ADAC erfolgt mit der Folge, dass ein Anspruch aus der Schutzbriefversicherung bei der Beklagten aufgrund deren Subsidiaritätsklausel nicht mehr bestand und daher auch nicht abgetreten werden konnte.

Dieses Ergebnis ist eindeutig im Fall des ADAC-plus-Mitglieds … weil hier ausdrücklich bestimmt ist, dass der ADAC eintrittspflichtig ist, wenn sich das Mitglied zuerst an diesen wendet.

Aber auch im Fall … (einfaches ADAC-Mitglied) ist das Ergebnis kein anderes.

Die Klausel, dass die Clubleistung nicht kostenfrei ist, wenn ein Erstattungsanspruch gegen Dritte besteht, ist unwirksam.

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Patrizia KleinDr. Jens-Peter VoßHont Péter Hetényi

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