Im vorliegenden Fall war es zu einem Verkehrsunfall gekommen, als das klägerische Fahrzeug, welches auf dem rechtsseitigen Parkstreifen schräg gegenüber von einer Straßeneinmündung und vor der Einfahrt zu einem Betriebsgelände geparkt hatte, vom Parkstreifen auf die Straße ausfuhr. Wie es zur Kollision mit dem aus der Straßeneinmündung kommenden Fahrzeug des Beklagten kam, war streitig.
Die Klägerin behauptete, der streitgegenständliche Unfall habe sich so ereignet, dass sie nach dem Auffahren vom Parkstreifen bereits in etwa 40 - 50 m geradeaus gefahren sei, als sie plötzlich vom Beklagten linksseitig überholt wurde. Beim Wiedereinscheren des Beklagten nach rechts sei es zur Kollision gekommen.
Der Beklagte behauptete, der streitgegenständliche Unfall habe sich in Höhe der Einfahrt zu dem rechtsseitig gelegenen Betriebsgelände ereignet und damit noch fast im Einmündungsbereich. Der Beklagte sei mit seinem Fahrzeug von der Straßeneinmündung langsam nach links auf die Straße gebogen, als das klägerische Fahrzeug vom Parkstreifen plötzlich in den fließenden Verkehr eingefahren sei. Hierbei sei es zur Kollision gekommen. Die Kollision habe sich damit im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahrmanöver ereignet.
Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden sind zwar bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten entstanden. Der Unfall ist auch nicht durch höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden. Auch die Klägerin haftet grundsätzlich gem. § 7 StVG für die Unfallfolgen. Auch für sie ist der Unfall nicht durch höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden.
Die Klägerin behauptete, der streitgegenständliche Unfall habe sich so ereignet, dass sie nach dem Auffahren vom Parkstreifen bereits in etwa 40 - 50 m geradeaus gefahren sei, als sie plötzlich vom Beklagten linksseitig überholt wurde. Beim Wiedereinscheren des Beklagten nach rechts sei es zur Kollision gekommen.
Der Beklagte behauptete, der streitgegenständliche Unfall habe sich in Höhe der Einfahrt zu dem rechtsseitig gelegenen Betriebsgelände ereignet und damit noch fast im Einmündungsbereich. Der Beklagte sei mit seinem Fahrzeug von der Straßeneinmündung langsam nach links auf die Straße gebogen, als das klägerische Fahrzeug vom Parkstreifen plötzlich in den fließenden Verkehr eingefahren sei. Hierbei sei es zur Kollision gekommen. Die Kollision habe sich damit im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahrmanöver ereignet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu.Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden sind zwar bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten entstanden. Der Unfall ist auch nicht durch höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden. Auch die Klägerin haftet grundsätzlich gem. § 7 StVG für die Unfallfolgen. Auch für sie ist der Unfall nicht durch höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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