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Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei einem Auffahrunfall auf einer mehrspurigen Umgehungsstraße trifft den Auffahrenden die volle Haftung, sofern nicht erwiesen ist, dass das vorausfahrende Fahrzeug unmittelbar vor einem Auffahrunfall einen Fahrspurwechsel vollzogen hat und es in diesem Zusammenhang zu dem Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Beim Auffahren spricht der Anschein gegen den Auffahrenden, dass er entweder unaufmerksam war oder den gebotenen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Dies gilt auch dann, wenn wie hier der Vordermann gebremst hat, wobei auf Grund der auch vom Zeugen bestätigten Verkehrslage wegen einer ampelfreien Weiterführung nur der linken Spur des Mittleren Rings an der Unfallstelle häufig Rückstauungen erfolgen, die Angaben des Beklagten, er habe verkehrsbedingt bremsen müssen, deshalb glaubhaft sind, weshalb ein Verstoß des Beklagten gegen § 4 I 2 StVO ausscheidet.

Der Auffahrende haftet zwar in der Regel alleine, hier bestehen jedoch insoweit besondere Umstände, weshalb ein Zurücktreten der Betriebsgefahr hier nicht angezeigt ist. Im dichten Stadtverkehr darf der Abstand zum Vordermann zwar geringer sein, dennoch war der Abstand, den der Beklagte nach seinen Angaben zum vorderen Fahrzeug eingehalten hat, mit 3 Metern deutlich zu gering. Der Sachverständigen hat erläutert, dass der Beklagte bei Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands unter Unterstellung der gefahrenen Geschwindigkeiten von 30 bis 40 km/h mit einer dosierten Betriebsbremsung anhalten hätte können, die durchgeführte Vollbremsung deshalb nicht erforderlich war, weshalb eine Mithaftung der Beklagten aus Betriebsgefahr (20 %) sachgerecht ist.


OLG München, 14.08.2014 - Az: 10 U 1189/14

ECLI:DE:OLGMUEN:2014:0814.10U1189.14.0A

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