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Grünfläche im Biberrevier: Betreten auf eigene Gefahr!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Im vorliegenden Fall war eine Fußgängerin auf einer Grünfläche in ein von einem Biber gegrabenes Loch stürzt. Die Fußgängerin wollte deshalb unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500 Euro von der Stadt fordern.

Sie trug vor, dass sie im April 2020 während des Gassi-Gehens mit ihrem Hund auf der Wöhrder Wiese in Nürnberg in ein Erdloch gestürzt sei. Dabei habe sie sich am linken oberen Sprunggelenk verletzt. Das Erdloch sei von einem Biber gegraben worden. Die Stadt Nürnberg sei für den Schaden verantwortlich, da sie die notwendigen Schutzmaßnahmen – wie etwa einen Hinweis auf das Biberloch oder Absicherungsmaßnahmen – nicht ergriffen habe.

Die Stadt Nürnberg vertrat die Auffassung, dass sie durch Schilder hinreichend vor den von Bibern ausgehenden Gefahren gewarnt habe und weitere Schutzmaßnahmen weder getroffen werden konnten noch aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes getroffen werden durften.

Bereits das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Stadt Nürnberg hatte nach Ansicht der 4. Zivilkammer keine Verkehrssicherungspflichten verletzt, da sie den Bereich, in welchem die Antragstellerin in das Loch gestürzt war, hinreichend als Biberrevier ausgeschildert hatte. Die Stadt Nürnberg habe nur diejenigen Vorkehrungen treffen müssen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar gewesen seien.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth bestätigt.

Es handele sich bei der Sturzstelle um ein Landschaftsschutzgebiet und damit Teil der freien Landschaft. Diese freie Landschaft dürfe nach dem Bundesnaturschutzgesetz zum Zwecke der Erholung von allen begangen werden. Das Betreten der freien Landschaft erfolge auf eigene Gefahr. Es bestehe keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende, Gefahren. Das Risiko beim Betreten der freien Landschaft liege grundsätzlich bei dem Betretenden.

Biberlöcher seien bei einem Biberrevier in der Nähe des Flussufers keineswegs unüblich. Im Bereich des Wöhrder Sees sei auch allgemein bekannt, dass es dort eine Biberpopulation gebe, zumal Schilder auf diese hinweisen würden und auch Fraßschäden an Bäumen zu beobachten seien.


OLG Nürnberg, 24.03.2021 - Az: 4 W 362/21

Quelle: PM des OLG Nürnberg

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