Unstreitig haftete die Beklagte im vorliegenden Fall dem Grunde nach für den
Verkehrsunfall zu 100 %. In Folge des Unfalls erlitt das Fahrzeug der Klägerin einen
wirtschaftlichen Totalschaden.
Stritt war zwischen den Parteien der konkrete
Wiederbeschaffungswert.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes. Im Hinblick auf den wirtschaftlichen Totalschadens kann die Klägerin den Wiederbeschaffungswert minus Restwert ersetzt verlangen.
Auszugehen ist nach dem Gutachten bei dem Wiederbeschaffungswert von differenzbesteuerten 2.634,15 €.
Bei einer Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis ist gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB eine in dem vom Sachverständigengutachten im Wiederbeschaffungswert enthaltene Mehrwertsteuer nur dann zu erstatten, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Bei einer fiktiven Abrechnung ist nur der Wiederbeschaffungswert netto ohne Mehrwertsteuer erstattungsfähig, sofern keine Mehrwertsteuer angefallen ist.
Entscheidend ist daher, in welchem Umfang in dem angegebenen Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist.
Der außergerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten den Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert angegeben. Für die Frage, ob sich die anfallende Umsatzsteuer nur auf die Händlerspanne bezieht oder die Voraussetzungen einer Differenzbesteuerung gemäß § 25a UstG zu bejahen sind, sind die Gegebenheiten des Gebrauchtwagenmarktes maßgeblich.
Allgemein wird eine Differenzbesteuerung gemäß § 25a UstG angenommen, wenn ein gebrauchtes Fahrzeug beim Händler erworben wird, welches dieser in der Regel oder typischerweise von einem Privatmann erworben hat. Von einer Differenzbesteuerung kann in der Regel ausgegangen werden bei Gebrauchtfahrzeugen, die älter als drei Jahre sind. Danach ist für die Berechnung des Mehrwertsteueranteils im Wiederbeschaffungswert von einer Differenzbesteuerung auszugehen, die von diesem in Abzug zu bringen ist.
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