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Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören anerkanntermaßen zu den vom Schädiger zu ersetzenden Positionen, wenn die Einholung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Einwand, die Sachverständigenkosten seien überhöht und daher im nicht erstatteten Teil nicht ersatzfähig, bleibt ohne Erfolg. Auch genügt der Kläger in Bezug auf die Schadenshöhe ihrer Darlegungs- und Beweislast bereits durch Vorlage einer Rechnung des von ihr in Anspruch genommenen Sachverständigen, die Vorlage der Vereinbarung zwischen ihr und dem Sachverständigen ist auch hierfür entgegen der Auffassung der Beklagten nicht erforderlich.
Zwar trifft es zu, dass der Geschädigte grundsätzlich nur diejenigen Kosten ersetzt verlangen kann, die zur Behebung des Schadens erforderlich waren. Erforderlich sind dabei solche Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten aus gesehen als zweckmäßig und angemessen erscheinen. Ebenso ist im Ansatz zutreffend, dass der Geschädigte dabei gehalten ist, im Rahmen seiner Erkenntnismöglichkeiten und des Zumutbaren von mehreren zur Verfügung stehenden, gleich geeigneten Wegen zur Schadensbehebung den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Zur Marktforschung ist er dabei auch bei der Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Honorare des Sachverständigen nicht verpflichtet, trägt allerdings das Risiko, dass sich das Gutachten dann im Prozess als zu teuer erweist.
Hieraus folgt allerdings nicht, dass erforderlich nur die Sachverständigenvergütung sei, die objektiv angemessen und/oder üblich ist, und der Schädiger darüber hinausgehende Sachverständigenkosten schon deshalb nicht zu erstatten habe.
Denn Ausgangspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit von zur Schadensbeseitigung aufgewendeten Kosten ist nicht allein die objektive Erforderlichkeit dieser Kosten, wie sie sich etwa von Sachverständigen ermitteln lässt.
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