Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.138 Anfragen

Haftung des Abschleppunternehmers auf Grund einer Schutzbriefversicherung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bestimmt eine Schutzbriefversicherung, dass eine Haftung des Versicherers nur nach Maßgabe der §§ 425, 437 Abs. 1 HGB in Betracht kommt, haftet der Versicherer wie ein Frachtführer nach den gesetzlichen Haftungsbestimmungen des HGB. Die Haftung ist eine Obhutshaftung, die den Nachweis eines schuldhaften Verhaltens des Frachtführers nicht erfordert.

Begibt sich der Fahrer eines Oldtimers Rolls Royce Royce Silver Shadow, der sich auf dem Plateau eines Abschleppfahrzeugs befindet, nach Ankunft an der Werkstatt in sein Fahrzeug und löst ohne auf die Anweisung des Fahrzeugführers des Abschleppfahrzeugs zu warten, die Handbremse, indem er den Wählhebel des Automatikgetriebes von der Stellung „parken“ auf „neutral“ stellt, bevor das Plateau vollständig abgesenkt war und zieht er beim Bemerken dieses Vorgangs die Handbremse nicht wieder sofort an, liegt ein Mitverschulden vor, dass mit 25 % in Ansatz zu bringen ist.


OLG Koblenz, 11.11.2014 - Az: 3 U 706/14

ECLI:DE:OLGKOBL:2014:1111.3U706.14.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus DIE ZEIT 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Sehr schnelle Antwort. Sehr kompetente Beratung und Freundlichkeit. Nur zu empfehlen. Ich persönlich nehme eine Beratung oder eine Vertretung ...
Mike Perke, Kolkwitz
Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln