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Ansprüche aus Verkehrsunfall und die Reparaturkosten bei fiktiver Abrechnung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Einzig im Streit stand die Frage, ob die vom Kläger im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung geltend gemachten Reparaturkosten (laut vom Kläger in Auftrag gegebenem Sachverständigengutachten 9.355,78 € netto) auf 5.000,00 € zu begrenzen sind, weil er die nach dem Sachverständigengutachten erforderliche Reparatur tatsächlich vollständig sach- und fachgerecht hat durchführen lassen, wofür nach der Behauptung der Beklagtenseite ein Kostenaufwand von maximal 5.000,00 € entstanden ist.

Diese Frage ist zu verneinen.

1. Grundsätzlich hat der Geschädigte die Wahl hat, ob er nach einer Beschädigung seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Reparaturkosten als Schadensersatz geltend macht. So sind (bei entsprechender Wahl des Geschädigten) die von einem Sachverständigen nach den Preisen einer Fachwerkstatt geschätzten Reparaturkosten auch dann zu ersetzen, wenn die Reparatur von einer „freien“ Werkstatt, von Schwarzarbeitern, vom Geschädigten selbst oder überhaupt nicht ausgeführt worden ist.

2. Etwas anderes gilt nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2013 (Az: VI ZR 24/13) allerdings für den Fall, dass der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. In diesem Fall beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Auch mit Blick auf diese Entscheidung sind die vom Kläger im Wege der fiktiven Abrechnung geltend gemachten Reparaturkosten jedoch nicht auf die insoweit (nach dem Vortrag der Beklagten) tatsächlich aufgewendeten Kosten zu reduzieren.

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