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Kollision mit Spurwechsler auf der Autobahn

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

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Das Verbot des § 7 Abs. 3c) Satz 3 StVO („Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.“) gilt auch für den Verkehr auf Autobahnen.

Das Verbot dient allerdings nicht dem Schutz des Spurwechslers.

Wer auf einer Autobahn unter Verstoß gegen die in § 7 Abs. 5 StVO normierten hohen Sorgfaltspflichten auf die linke Spur wechselt und dort mit einem LKW kollidiert, hat in der Regel seinen Schaden allein zu tragen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass der Lkw die linke Spur verkehrswidrig befahren hat.

Nach § 7 Abs. 3c Satz 3 dürfen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen außerhalb geschlossener Ortschaften, sofern drei oder mehr Fahrstreifen gekennzeichnet sind, den linken Fahrstreifen nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

Diese Regelung gilt auch für Autobahnen, auch wenn ein Linksabbiegen auf Autobahnen grundsätzlich nicht vorgesehen ist, denn es handelt sich um eine einheitliche Regelung für alle außerhalb geschlossener Ortschaften liegenden Straßen. Die Ausnahmeregelung findet zudem auch auf Autobahnen Anwendung, wenn sich die Autobahn teilt und nur über die äußerst linke Spur eine der neuen Fahrtrichtungen erreicht werden kann.

Der Anwendbarkeit steht § 18 Abs. 11 StVO nicht entgegen, durch den speziell auf „Autobahnen und Kraftfahrstraßen“ die Benutzung des äußerst linken Fahrstreifens für Lastkraftwagen über 7,5 t bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen verboten ist.

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