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Wirtschaftlicher Totalschaden und das Restwertangebot des Versicherers

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB räumt dem Geschädigten nämlich die Ersetzungsbefugnis zu. Er ist Herr des Restitutionsgeschehens. Dabei unterliegt er jedoch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und der Schadensminderungspflicht. Der Kläger hat von dieser Ersetzungsbefugnis Gebrauch gemacht und den Schaden im Wege der Beschaffung eines Neufahrzeuges behoben. Dieses stellt eine Form der Naturalrestitution dar, wobei bei der Bemessung des erforderlichen Betrages, den der Geschädigte zur Finanzierung des Aufwands für die Ersatzbeschaffung verlangen kann, der Restwert des beschädigten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist.

Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist.

Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeuges mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann.

Wenn der Geschädigte einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zweck der Schadensregulierung beauftragt, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadenersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, wie viele Angebote der Sachverständige eingeholt hat und von wem diese stammen. Nur dann ist ersichtlich, ob der Sachverständige die Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt hat. Im Regelfall soll der Sachverständige drei Angebote einholen.

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