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Parkscheibe auf einem frei zugänglichen privaten Parkplatz?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

Auch auf einem frei zugänglichen privaten Parkplatz ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO die Parkscheibe (Bild 318, der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO) von außen „gut lesbar“ entweder hinter der Windschutzscheibe oder aber auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes (d.h. auf der „Hutablage“) bzw. an der Seitenscheibe anzubringen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Unstreitig wurde der Pkw des Beklagten auf dem Parkplatzgelände geparkt. Vorliegend handelt es sich somit um einen konkludent geschlossenen Massenvertrag, bei dem schon mangels jeglichen persönlichen Kontakts ein ausdrücklicher Hinweis ausscheidet. Sein Einverständnis erklärte der Beklagte als Fahrer seines Pkws und Benutzer des Parkplatzes somit konkludent, indem er unstreitig auf diesen Parkplatz fuhr und dort seinen Pkw abstellt.

Durch das Abstellen des Fahrzeugs wurde auch mit dem Beklagten hier unstreitig aufgrund der Vertragsbedingungen wirksam ein erhöhtes Parkentgelt für den Fall vereinbart, dass der Beklagte - entgegen den Vertragsbedingungen - entweder keine für einen Außenstehenden gut lesbare Parkscheibe in seinem Fahrzeug auslegt oder er das Fahrzeug länger als eine Stunde dort parkt. Dies war nämlich unstreitig anhand der hier vorhandenen Beschilderung hinreichend auch für den Beklagten so erkennbar.

Die Höhe des Anspruchs besteht vorliegend somit dem Grunde nach aus der Vertragsstrafe in Höhe von 15,00 Euro. Diese „Vertragsbedingungen“ wurden als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wirksam in den von den Parteien geschlossenen Vertrag einbezogen. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen hängen - insofern unstreitig - nämlich deutlich lesbar aus und enthalten einen ausdrücklichen Hinweis auf die Vertragsstrafe, womit diese den Anforderungen des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB genügt.

Diese Klausel stellt auch keine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB dar. Ungewöhnlich ist eine Klausel, wenn ihr ein Überrumpelungs- oder Überraschungseffekt innewohnt und zwischen ihrem Inhalt und den Erwartungen des Kunden eine deutliche Diskrepanz besteht. Bei der Benutzung von Parkplätzen ist es aber durchaus üblich, dass der Betreiber eine Höchstparkdauer festlegt. Auch ist unstreitig auf allen Hinweisschildern mit den Vertragsbedingungen die Höchstparkdauer ausdrücklich angegeben. Die begrenzte Parkdauer entspricht auch dem offenkundigen Zweck des hiesigen Parkplatzes hinsichtlich des angrenzenden Einkaufzentrums. Ein Dauerparken wie auf einem eigenen Privatparkplatz soll damit gerade nicht ermöglicht werden.

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