Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs.
Der Kläger hat am 20.03.2016 einen Pkw AX mit einer Laufleistung von 133.000 km zum Preis von 17.600,00 Euro erworben. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 212.792 km.
In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten gelieferter Dieselmotor mit der herstellereigenen Typenbezeichnung EA 189 verbaut, der die in der VO (EG) Nr. 715/2007 angeordneten Emissionsgrenzwerte bezüglich der Stickoxide zwar auf dem Prüfstand unter Laborbedingungen im sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) einhält, jedoch im realen Straßenverkehr weit überschreitet, was darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte diesen Motor per Softwaresteuerung mit zwei Betriebsmodi versehen hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Er beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.855,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des AX mit der FIN xx nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des AX mit der FIN xx in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt: Zurückweisung der Berufung.
I. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz seines Schadens gemäß § 826 BGB zu (vgl. BGH, 25.05.2020 - Az: VI ZR 252/19).
Der Kläger hat am 20.03.2016 einen Pkw AX mit einer Laufleistung von 133.000 km zum Preis von 17.600,00 Euro erworben. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 212.792 km.
In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten gelieferter Dieselmotor mit der herstellereigenen Typenbezeichnung EA 189 verbaut, der die in der VO (EG) Nr. 715/2007 angeordneten Emissionsgrenzwerte bezüglich der Stickoxide zwar auf dem Prüfstand unter Laborbedingungen im sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) einhält, jedoch im realen Straßenverkehr weit überschreitet, was darauf zurückzuführen ist, dass die Beklagte diesen Motor per Softwaresteuerung mit zwei Betriebsmodi versehen hat.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Er beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.855,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des AX mit der FIN xx nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des AX mit der FIN xx in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt: Zurückweisung der Berufung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz, muss sich jedoch Nutzungsvorteile anrechnen lassen.I. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz seines Schadens gemäß § 826 BGB zu (vgl. BGH, 25.05.2020 - Az: VI ZR 252/19).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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