Der Betreiber einer Waschstraße muss die Anlagenbenutzer in geeigneter und zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln informieren.
Kommt es wegen einer angezogenen Handbremse zu einem Aufschieben von Fahrzeugen in der Waschstraße, haftet der Waschstraßenbetreiber nicht, wenn die Mitarbeiter des Waschanlagenbetreibers die Kunden bei der Einfahrt in die Waschstraße oder beim Aussteigen aus dem Fahrzeug an das Lösen der Handbremse erinnern.
Ein Waschstraßenbetreiber muss nicht sicherstellen, dass der Nutzer die Hinweise liest und versteht
Es ist dem Betreiber nicht zuzumuten, sich quasi in jedes Fahrzeug zu setzen und es selber in die Waschstraße zu fahren, um sicher zu gehen, dass die Handbremse unter keinen Umständen angezogen ist. Eine Nachfrage ist ausreichend.
Kommt es wegen einer angezogenen Handbremse zu einem Aufschieben von Fahrzeugen in der Waschstraße, haftet der Waschstraßenbetreiber nicht, wenn die Mitarbeiter des Waschanlagenbetreibers die Kunden bei der Einfahrt in die Waschstraße oder beim Aussteigen aus dem Fahrzeug an das Lösen der Handbremse erinnern.
Ein Waschstraßenbetreiber muss nicht sicherstellen, dass der Nutzer die Hinweise liest und versteht
Es ist dem Betreiber nicht zuzumuten, sich quasi in jedes Fahrzeug zu setzen und es selber in die Waschstraße zu fahren, um sicher zu gehen, dass die Handbremse unter keinen Umständen angezogen ist. Eine Nachfrage ist ausreichend.
LG Hamburg, 23.05.2019 - Az: 309 S 55/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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