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Verkehrssicherungspflicht eines Stadtparkbetreibers bei Unterhaltung eines Amphibientunnels

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Die Klägerinnen machen aus übergegangenem Recht (§ 116 SBG X) Ansprüche der gesetzlich krankenversicherten Radfahrerin aus einem Fahrradunfall geltend, der sich am 22.07.2013 gegen 23.45 Uhr im Stadtpark ereignet hat. Die Beklagte ist Betreiberin des Stadtparks und für diesen verkehrssicherungspflichtig. Zu diesem Stadtpark gehört ein See mit einem Rundweg sowie eine Wasserskianlage mit einem Cafe nebst Terrasse und außen stehenden Liegestühlen. Der Rundweg wird von einem Gitterrost gekreuzt, der zur Abdeckung einer dort vorhandenen Amphibienleiteinrichtung (im Folgenden: Amphibientunnel) dient. Diese Einrichtung sah aus wie ein überdachter Abwasserkanal und endete nach ca. 8 m abrupt an einer Kante, die in eine 83 cm tiefer liegende Kuhle mündete.

Die Radfahrerin, die mit ein paar Freunden abends noch im Stadtpark unterwegs gewesen war, wollte gegen 23.30 Uhr mit dem Fahrrad nach Hause fahren. Sie bog vom Rundweg nach rechts ab und fuhr auf dem mit Stahlgittersegmenten abgedeckten Amphibientunnel weiter bis sie in die Kuhle stürzte. Sie erlitt u. a. eine komplette Querschnittslähmung sowie diverse Knochenbrüche, eine Unterkieferfraktur, eine Orbitalbodenfraktur rechts, ein Brillenhämatom sowie eine Kalottenfraktur frontal. Zuvor hatte die Geschädigte im Laufe des Abends vier Bier getrunken. Die am 23.07.2013 um 03.20 Uhr entnommene Blutprobe enthielt eine BAK von 0,78 ‰.

Die Klägerinnen haben behauptet, die Beklagte habe als Betreiberin des Stadtparks ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die auf dem Hauptweg vorhandenen Beleuchtungseinrichtungen seien größtenteils nicht eingeschaltet oder aber defekt gewesen. Die Unfallstelle sei nicht ordnungsgemäß abgesichert gewesen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beklagte ist gem. § 823 Abs. 1 BGB als Betreiberin des Stadtparks für die Verkehrssicherheit auf dem gesamten Gelände verantwortlich. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass hier im Hinblick auf den Amphibientunnel Verkehrssicherungspflichten verletzt worden sind. Ein haftungsausschließendes Mitverschulden der Geschädigten liegt nicht vor. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

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